An dieser Stelle haben wir eine Reihe von wissenswerten Informationen und Hinweisen für Sie zusammengestellt, die Ihnen in vielen Fällen bereits hier Ihre grundsätzlichen Fragen beantworten können. Für spezielle Anliegen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Sprechzeiten gern persönlich zur Verfügung.
Wie bewerbe ich mich um eine Wohnung bei der Wohnbau Mühlheim?
Zur
Optimierung unseres Service ersetzt die Wohnbau die bisherige Mietinteressenten-Warteliste durch ein erweitertes Online-Angebot. Ab Oktober 2023 ist die Internetpräsenz wohnbau-muehlheim.de Ihre
Adresse für Wohnungssuche in der Region. Hier werden die freien oder demnächst verfügbaren Mietwohnungen aufgeführt und mit allen wesentlichen Eckdaten dargestellt. Das Internet-Angebot
informiert über aktuell verfügbare Wohnungen und wird monatlich aktualisiert. Aus logistischen Gründen wird dies voraussichtlich jeweils zum 2. Freitag jeden Monats erfolgen. Änderungen an der
Aktualisierung werden frühzeitig auf der Homepage bekanntgegeben. Dadurch können Sie direkt über die Website Ihre Anfragen für eine bestimmte Wohnung versenden und auch gleich online ein
unverbindliches Bewerbungsformular ausfüllen.
Fällt eine Provision an?
Nein, da die Wohnbau Mühlheim am Main GmbH Eigentümerin der Wohnungen ist, werden alle Wohnungen provisionsfrei vermietet.
Was ist ein Wohnberechtigungsschein?
Der Vermieter von (öffentlich) geförderten Wohnungen (Sozialwohnungen) darf nur an Wohnungssuchende vermieten, die eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung vorweisen können. Für die
Bescheinigung sind die Einkommensverhältnisse aller Haushaltsangehörigen zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Einkommensgrenze und die Wohnungsgröße richten sich nach der Zahl der
Familienmitglieder des Wohnungssuchenden.
Werden für alle Wohnungen der Wohnbau Mühlheim Wohnberechtigungsscheine benötigt?
Nein, denn nicht alle unsere Wohnung sind öffentlich gefördert. Sie können sich natürlich auch ohne einen Wohnberechtigungsschein bei uns um eine Wohnung bewerben. Steht Ihnen allerdings ein
solcher zu, sollten Sie diesen beantragen und damit Ihre Chancen erhöhen, bei uns eine Wohnung zu bekommen.
Wie erhalte ich einen Wohnberechtigungsschein?
Wohnberechtigungsscheine werden immer nur von der Gemeinde ausgestellt, in deren Gebiet Sie wohnen. In Mühlheim am Main ist für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins das Rathaus der
Stadt Mühlheim am Main, Frau Gerhard Tel. 0 61 08 / 60 17 06, Sprechzeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Dienstag zusätzlich von 14.00 Uhr bis 17.45 Uhr,
zuständig.
Welche Unterlagen werden für den Wohnberechtigungsschein benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- Einkommensnachweise des Antragstellers und seiner
- Haushaltsangehörigen
- ggf. Geburtsurkunde(n) des/r Kindes/r
- ggf. Schwerbehindertenausweis
- ggf. Heiratsurkunde
Welche Gebühren fallen an?
In Hessen ist die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins kostenfrei. Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.
Muss ich zur Anmietung einer Wohnung eine Versicherung abschließen?
Wir als Vermieter können Sie nicht zum Abschluss einer Versicherung verpflichten. Jedoch empfehlen wir jedem Mieter eine Haftpflichtversicherung, die z. B. bei Wasserschäden die Kosten für den
entstandenen Schaden an fremdem Eigentum teilweise oder sogar vollständig abdeckt. Sinnvoll ist sicherlich auch der Abschluss einer Hausratversicherung, welche die Kosten für entstandene Schäden
am eigenen Eigentum abdeckt.
Zu welchem Termin muss die monatliche Miete gezahlt werden?
Die Miete muss jeweils zum Anfang des Monats gezahlt werden und bis zum dritten Werktag des Monats bei uns eingegangen sein.
Auf welches Konto soll ich meine Miete überweisen?
Jeder Mieter hat eine eigene Kontonummer, auf die er seine Miete überweist. Die Nummer dieses Kontos steht im Mietvertrag und wird immer bei der Aareal Bank Frankfurt (BLZ 500 104 24) geführt.
Bitte geben Sie bei jeder Überweisung im Verwendungszweck auch Ihre Mieternummer an.
Darf ich eine Satellitenanlage installieren?
Dies ist nur mit unserer Genehmigung möglich. Eine Genehmigung wird z. B. nicht erteilt, wenn die Satellitenanlage an der Gebäudefassade angebracht werden soll. Grundsätzlich werden
Satellitenanlagen nur dann genehmigt, wenn über das Breitbandkabelnetz keine muttersprachlichen Programme zu empfangen sind.
Wie ist die Hausordnung bei der Wohnbau geregelt?
In der Regel sind die Mietparteien für die kleine und große Hausordnung in den Liegenschaften zuständig, in einigen Fällen wird die Ausführung der Hausordnung von einer Reinigungsfirma
(Immoservice) übernommen.Die große Hausordnung umfasst folgende Bereiche:
Innerhalb des Wohngebäudes: Treppenhausfenster, Dachbodentreppe und Dachbodengänge, Kellertreppe und Kellergänge, gemeinsam benutzte Räume (z.B. Fahrradraum, Kinderwagenabstellraum, Trockenraum
und Waschküche).
Außerhalb des Wohngebäudes: Zugangswege vom Hauseingangsbereich bis zum öffentlichen Gehweg und bis zur Hälfte des nächsten Hauseingangs sowie Kinderspielplatz, Außentreppen zum Kellergeschoß und
Mülltonnenplatz.
Schnee- und Eisbeseitigung: Die zuständigen Mietparteien haben für die Schnee- und Eisbeseitigung und für das Streuen innerhalb der oben genannten Flächen in der Zeit von 7-20 Uhr zu sorgen.
Welche Ruhezeiten sind einzuhalten?
Die allgemeinen Ruhezeiten sind: 13.00 bis 15.00 Uhr und 22.00 bis 7.00 Uhr
Was darf alles im Treppenhaus abgestellt werden?
Da das Treppenhaus zum einen im Notfall als Flucht- und Rettungsweg dient und zum anderen der Brandschutz nicht gefährdet wird, dürfen dort keinerlei Gegenstände wie Schuhschränke, Pflanzen,
Fahrräder, etc. abgestellt werden. Das gilt auch für Bilder und sonstiges Dekorationsmaterial. Wer sich nicht an diese Regelung hält, für den kann im Schadensfall eine Mithaftung geltend gemacht
werden.
Wie lang ist meine Kündigungsfrist, wenn ich das Mietverhältnis wieder beenden möchte?
Die Kündigungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und beträgt somit drei Monate. Selbstverständlich werden wir immer bemüht sein, das Mietverhältnis mit Ihnen auf Wunsch
vorzeitig zu beenden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass wir einen geeigneten Nachmieter für Ihre Wohnung finden. Bei der Suche eines Nachmieters konzentrieren wir uns vorrangig auf die bei
uns registrierten Interessenten.
Was sind Betriebskosten?
In der gesetzlichen Betriebskostenverordnung sind die Kosten aufgelistet, die vom Mieter zu bezahlen sind. Das sind zum einen verbrauchsabhängige Kosten wie Wasser, Heizkosten und Allgemeinstrom
(Stromverbrauch in den von allen Mietern gemeinschaftlich genutzten Bereichen) und zum anderen die verbrauchsunabhängigen Kosten wie Grundsteuer, Versicherung, Straßenreinigung, Wartung, etc.
Alle Mieter zahlen jeden Monat eine Vorauszahlung auf diese Betriebskosten. Bei der Wohnbau Mühlheim ist die Vorauszahlung aufgeteilt in die Vorauszahlungen für die kalten Betriebskosten, für die
Wärmeversorgung und für die Müllgebühren. Einmal jährlich werden die Betriebskosten abgerechnet. In dieser Abrechnung werden alle entstandenen Kosten aufgelistet, der jeweilige Anteil des Mieters
ermittelt und die Kosten den Vorauszahlungen gegenübergestellt. Jeder Mieter hat das Recht, die Rechnungen und Belege für die entstandenen Kosten einzusehen. Für die Erstellung der Abrechnung
gibt es viele Vorschriften, die meisten lassen sich aus Urteilen des Bundesgerichtshofs herleiten. Reparatur- und Investitionskosten sind keine Betriebskosten und finden keinen Eingang in die
Abrechnung.
Wie lese ich meine Betriebskostenabrechnung?
Die Betriebskostenabrechnung oder auch Abrechnung der Nebenkosten ist sehr umfangreich und nicht auf den ersten Blick zu verstehen. Ein kleiner Überblick erleichtert das Lesen der Abrechnung
erheblich: Auf Blatt 1 finden Sie eine kleine Tabelle, die Ihnen einen schnellen Überblick über die Kosten, die Vorauszahlungen und die daraus resultierenden Nachzahlungen bzw. Guthaben zu Ihrer
Wohnung verschafft. In der letzten (fett gedruckten) Zeile steht das Gesamtergebnis. In dem darauffolgenden Text wird erklärt, wann dieser Endbetrag mit Ihrer fälligen Miete verrechnet wird und
ob sich Ihre Vorauszahlungen und somit Ihre Miete auf Grund der Abrechnung erhöht oder erniedrigt. Danach finden Sie eine Aufzählung aller Verteilerschlüssel mit der Angabe der Gesamtmenge und
Ihrem Anteil. Danach wird erläutert, ob – und wenn ja, mit welchem Haus – Ihr Haus zu einer Abrechnungseinheit zusammengelegt wurde. Auf Blatt 2 finden Sie die Ablesewerte Ihrer Zähler für Wasser
und Heizung.
Im Anschluss daran finden Sie (unter Umständen auch auf Blatt 3 und 4) die Berechnung der einzelnen Kostenarten. Die Kostenarten sind zusammengefasst zu den Betriebskosten, der
Wärmeversorgung und den Müllgebühren. Nach diesen Berechnungen wird erläutert, wie die Höhe der eventuell geänderten Vorauszahlungen errechnet wurde.
Abschließend erhalten Sie eine
Bescheinigung, die Sie für Ihre Lohn- bzw. Einkommensteuererklärung nutzen können, denn haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen sind steuerlich absetzbar.
Was ist eine Kostenart?
Die Betriebskosten setzen sich aus einer Vielzahl einzelner Kosten zusammen (z. B. Wasser, Schornsteinfeger, Versicherungen, etc.), den sogenannten Kostenarten. Die Kostenarten sind in der
Betriebskostenverordnung aufgelistet. Man unterscheidet in der Regel zwischen den sogenannten kalten Betriebskosten und den Heizkosten.
Was ist eine Abrechnungseinheit?
Wenn zwei Häuser durch eine gemeinsame Heizungsanlage mit Wärme versorgt werden, müssen diese beiden Häuser auch gemeinsam abgerechnet werden, sie bilden eine sogenannte Abrechnungseinheit. Das
führt aber nicht zwingend dazu, dass die gesamte Abrechnung für diese beiden Häuser gemeinsam erstellt wird. Man kann eine solche Abrechnungseinheit auch nur für einzelne Kostenarten bilden.
Oftmals werden auch für die Müllgebühren Abrechnungseinheiten gebildet, weil die Mieter mehrerer Häuser eine Müllbox gemeinsam benutzen. Haben mehrere Hauseingänge einen gemeinsamen
Hauptwasserzähler oder ist es nicht möglich, die Außenanlagen einzelnen Hauseingängen zuzuordnen, bildet man ebenfalls eine Abrechnungseinheit.
Wie sehe ich, was ich bei Fälligkeit der Abrechnung bezahlen muss?
Auf Blatt 1 der Abrechnung finden Sie eine kleine Tabelle, in deren letzter (fett gedruckter) Zeile Ihre gesamte Nachzahlung bzw. Ihr gesamtes Guthaben ausgewiesen ist. Im Text darunter sehen
Sie, mit welcher Mietzahlung dieser Betrag verrechnet wird. Haben Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt, müssen Sie nichts weiter tun, bei Fälligkeit wird automatisch der richtige Betrag
eingezogen. Haben Sie einen Dauerauftrag, müssen Sie diesen ändern lassen bzw. bei einer Nachzahlung eine gesonderte Überweisung veranlassen.
Wann ist die Nachzahlung oder das Guthaben aus meiner Abrechnung fällig?
Auf Blatt 1 der Abrechnung ist genau ausgewiesen, wann die Abrechnung fällig wird. In der Regel ist das der erste Tag des Monats, der auf die Abrechnung folgt. Lediglich in den Fällen, in denen
zwischen der Erstellung der Abrechnung und dem nächsten Ersten weniger als zwei Wochen liegen, wird die Abrechnung erst zum Ersten des übernächsten Monats fällig.
Ist eine Ratenzahlung bei hohen Nachzahlungsbeträgen möglich?
Haben Sie eine außergewöhnlich hohe Nachzahlung zu leisten, können Sie sich gerne an Ihren zuständigen Mietverwalter wenden. Er wird mit Ihnen besprechen, ob und gegebenenfalls in welchen Raten
die Nachzahlung geleistet werden kann.
Was bedeutet der Hinweis „Gesamtkosten“?
Bei manchen Kostenarten sind vor der Berechnung Ihres Anteils Gesamtkosten ausgewiesen. Dies bedeutet, dass es für Ihr Haus keine separate Rechnung vom Dienstleister oder Handwerker gab. Wir
mussten dann die Kosten auf mehrere Häuser verteilen. Um die Abrechnung nicht weiter aufzublähen, wird darauf verzichtet, die Berechnungsgrundlage darzulegen. Sie können diese auf Anfrage in
unseren Büroräumen einsehen oder telefonisch erfragen.
Wird in der Abrechnung berücksichtigt, dass ich nicht das ganze Jahr in der Wohnung gewohnt habe?
Die Abrechnung umfasst immer ein Kalenderjahr, d. h., auch wenn Sie z. B. am 1. Juli in Ihre Wohnung eingezogen sind, werden Sie eine Abrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember
erhalten. Sie sehen dann in der Abrechnung bei den verbrauchsunabhängigen Kostenarten, die zeitanteilige Ermittlung Ihres Anteils. Das sieht dann so aus:
Für die verbrauchsabhängigen Kostenarten ist diese rechnerische Aufteilung nicht nötig, da die funkgesteuerten Zähler für Wasser und Heizung und die Transponder für den Mülleinwurf eine
stichtagsbezogene Abrechnung ermöglichen.
Die Heizkostenabrechnung – ein Buch mit sieben Siegeln?
Die Ermittlung der Wärmeversorgungskosten ist eine sehr komplizierte Berechnung, für die es eine eigene Verordnung (Heizkostenverordnung) gibt. Dennoch lässt sich auch eine Heizkostenabrechnung
lesen und verstehen.Unter dem Begriff „Einzelnachweis der Wärmeversorgungskosten“ ist aufgelistet, welche Kosten insgesamt für die Versorgung des Hauses mit Wärme entstanden sind. Unter der
„Vorverteilung der Wärmeversorgungskosten“ ist dargelegt, wie diese Gesamtkosten auf die Heiz- und Warmwasserkosten aufgeteilt werden. Auch ist hier aufgeschlüsselt, wie hoch der Anteil der
Kosten ist, die nach Wohnfläche (in m²) aufgeteilt werden, und wie hoch der Anteil der Kosten ist, die nach Verbrauch aufgeteilt werden. Laut Heizkostenverordnung dürfen die Kosten nicht zu 100 %
nach Verbrauch aufgeteilt werden, denn erstens muss jeder Mieter an den Kosten beteiligt werden, auch wenn er seine Heizung vielleicht nie benutzt hat sowie auch keine warmes Wasser verbraucht
hat, und zweitens muss berücksichtigt werden, dass Mieter mit wenigen Außenmauern von der Heizleistung ihrer Nachbarn profitieren. In der Regel werden 30 % der Kosten nach Wohnfläche und 70 % der
Kosten nach Verbrauch umgelegt. Unter der Überschrift „Ermittlung Ihres Anteils an den Wärmeversorgungskosten“ ist dargestellt, wie sich Ihr Anteil errechnet. Die Verbrauchswerte können Sie mit
den Ablesewerten Ihrer Zähler auf Blatt 2 der Abrechnung vergleichen. Ist Ihr Anteil an den Gesamtkosten berechnet, wird noch Ihre Vorauszahlung für die Wärmeversorgung abgezogen und es ergibt
sich eine Nachzahlung oder ein Guthaben.
Warum habe ich dieses Jahr kein Guthaben, so wie in den Vorjahren?
Wenn Sie in den Vorjahren immer ein Guthaben hatten, in diesem Jahr aber eine Nachzahlung, kann das daran liegen, dass Ihre Vorauszahlungen auf Grund der Guthaben gesenkt wurden. Vergleichen Sie
die auf Blatt 1 abgedruckte Tabelle mit den Kosten, Vorauszahlungen und ausgewiesenen Nachzahlungen bzw. Guthaben mit der des Vorjahres. Hier können Sie auf einen Blick erkennen, ob sich
tatsächlich die Kosten erhöht haben oder die Vorauszahlungen gesenkt wurden. Sind die Vorauszahlungen unverändert geblieben, die Kosten aber stark gestiegen, kann dies daran liegen, dass Ihre
Verbrauchswerte für Heizung, Wasser und/oder Müll gestiegen sind. Das lässt sich aus der Berechnung der jeweiligen Kostenarten herauslesen. Wenn Sie hierzu Hilfe benötigen, melden Sie sich bitte
bei uns.
Kann ich die Höhe meiner Vorauszahlungen selbst bestimmen?
Die Höhe der monatlichen Vorauszahlung wird in der Abrechnung aufgrund der anteiligen Kosten für Ihre Wohnung ermittelt. Wir können die Vorauszahlungen leider nicht senken, weil dann mit einem
hohen Nachzahlungsbetrag zu rechnen ist, der oftmals nicht so ohne weiteres aus den laufenden Einnahmen zu erbringen ist. Anders verhält es sich, wenn Sie höhere Vorauszahlengen leisten wollen
als in der Betriebskostenabrechnung ermittelt wurde. Da es wesentlich angenehmer ist, Geld zurückzuerhalten, als nachzahlen zu müssen, nutzen viele Mieter die Möglichkeit, ihre Vorauszahlungen
anzuheben. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wenn Sie dies wünschen.
Was hat es mit dem Multimedia/Kabelfernsehen/Glasfaseranschluss auf sich?
Alle unsere Wohnungen verfügen über eine Multimediadose, über die die Internet- und Fernsehversorgung gewährleistet ist.
Seit 01.07.24 sind die Kosten für diese Grundversorgung nicht mehr umlegbar, wir haben jedoch entschieden, in unseren bestehenden Liegenschaften die Gebühren selbst zu tragen.
Im Sinne eines optimalen Services bleibt das Angebot somit gleich, kostet Sie als Mieter/In aber nichts mehr.
Des Weiteren haben wir einen Vertrag mit der Telekom abgeschlossen, in dem geregelt wird, dass unsere Liegenschaften voraussichtlich bis zum Jahr 2028 schrittweise an das Glasfasernetz angeschlossen werden.
Der Anschluss ist für unsere Mieter/Innen kostenlos.
Möchten Sie als Mieter/In den Anschluss jedoch nutzen, müssen Sie mit der Telekom einen Vertrag abschließen. Informationen hierfür entnehmen Sie bitte diesem Schreiben.